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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eakin Healthcare GmbH

– im Folgenden „Lieferant“ –
und
den Kunden – im Folgenden „Kunde“ – für Produkte aus dem Sortiment (im Folgenden „Produkte“) des Lieferanten geschlossen werden.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Lieferanten an den Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufs bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingun gen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Individualvereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Rechte, die der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet sind.

2.2 Der Vertrag kommt durch Abgabe eines Angebots durch den Lieferanten zustande, soweit der Kunde das Angebot vorbehaltslos annimmt. Bei Abgabe eines Angebots seitens des Kunden bedarf es für die Wirksamkeit des Vertrages einer Annahme des Angebotes durch den Lieferanten in Textform („Auftragsbestätigung“). Das nach dem ersten Satz dieser Ziffer 2.2. vorbehaltlos angenommene Angebot wird im nachfolgenden ebenfalls als „Auftragsbestätigung“ bezeichnet. So weit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Re chenfehler enthält, ist sie für den Lieferanten nicht verbindlich. Das Schweigen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrück lich in Textform vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt unter Einbezie hung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen spätestens jedoch zu stande, soweit der Lieferant mit der Lieferung der Ware beginnt.

2.3 Mündliche Vereinbarungen sowie spätere Änderungen und Ergänzun gen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt wer den. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Verzug, Höhere Gewalt

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lie ferung vom Lieferanten durch einen von diesem bestimmten Logistiker. Der Erfüllungsort ist der Sitz des Logistikers. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Produkte nach einem anderen Bestimmungs ort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei der Lieferant in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung und das Transportun ternehmen selbst zu bestimmen und die Produkte an die Transportper son zu übergeben (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung).

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferan ten maßgebend. Vom Kunden gewünschte Änderungen des Lieferumfangs, wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Lieferanten in Textform.

3.3 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

3.4 Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden.

3.5 Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Lieferant bis zu ihrem Ablauf die Produkte am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 3 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Kunde die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.

3.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Krieg, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen (insbesondere eine unverschuldete Verknappung an Rohstoffen),Pandemien, Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Kunden die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

3.7 Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Verzögerung von dem Lieferanten zu vertreten ist.

3.8 Der Kunde ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 8.1, die Produkte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Kundedieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber dem Lieferanten zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

§ 4 Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Kunden über, sobald der Lieferantoder der Hersteller selbst die Produkte am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder − bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 − an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

4.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann der Lieferant den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren oder gar nicht entstandenen Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

4.3 Angelieferte Produkte sind von dem Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Kunde ist zur Entgegennahme auch dann chtet, wenn die zur Verfügung gestellten Produkte Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweisen oder die zur Verfügung gestellten Produkte unwesentlich zu früh geliefert wurden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum des Lieferanten.

5.2 Darüber hinaus bleibt der Lieferant Eigentümer der gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten.

5.3 Der Kunden ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehendenProdukte (nachfolgend auch „Vorbehaltsprodukte“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

§ 6 Preise

6.1 Es gilt der vereinbarte Preis in Euro, der aus der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste ist, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

6.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 3 trägt der Kunde die Transportkosten, welche im Rahmen des Bestellprozess ausgewiesen werden.

6.3 Die Versandkosten betragen EUR 9,50. Ab einem Bestellwert von EUR 180,00 erfolgt die Lieferung versandkostenfrei. Express-Versand wird dem Kunden nach Aufwand pro Lieferung berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 7 Zahlung und Fälligkeit

7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum – jedoch nicht vor Lieferung – ohne jeden Abzug zu erfolgen.

7.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann.

7.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensbleibt vorbehalten.

7.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

7.5 Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrech nung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistun gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt wer den, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern ge eignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Lieferanten durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ge fährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung of fener Forderungen des Lieferanten verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forde rungen des Lieferanten bestehen. Der Lieferant ist zudem nach den ge setzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – ge gebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB)

§ 8 Gewährleistung

8.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen, unbeschadet der Regelung in Zif fer 3.8, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rüge pflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelie ferten Produkte bei Erhalt unverzüglich überprüft und der Lieferant offen kundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Kunde dem Lieferant unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der An zeige bei dem Lieferanten maßgeblich ist. Versäumt der Kunde die ord nungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferant für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an den Lieferant schriftlich zu beschreiben. Die Über prüfung durch den Kunden muss insbesondere eine Sichtprüfung der Oberflächen beinhalten.

8.2 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ent standenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

8.3 Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Kunden zumutbaren Abweichungen.

8.4 Bei Mängeln der Produkte ist der Lieferant nach eigener Wahl zur Nach erfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung von man gelfreien Produkten berechtigt. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde die Kosten der Überprüfung des Defekts aufseiten des Lieferanten zu tragen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

8.5 Befinden sich die Produkte nicht am Lieferort, trägt der Kunde alle zusätz lichen Kosten, die der Lieferant dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

8.6 Mängelrechte bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, insbesondere der Oberflächen; bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge.

8.7 Der Kunde kann sich auf eine vom Lieferanten im Einzelfall gewährte Ver längerung der Frist für das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen oder die Übernahme einer von den Mängelrechten unabhängigen Ga rantieerklärung nur berufen, sofern eine ausdrückliche und schriftliche Er klärung seitens des Lieferanten im Rahmen der jeweiligen Auftragsbestä tigung abgegeben wurde. Sofern der Kunde weitere Ansprüche im Zu sammenhang mit sonstigen Garantieaktionen geltend machen möchte, ist dies – unabhängig von den Mängelrechten – nur dann grundsätzlich möglich, wenn alle Voraussetzungen im Zusammenhang mit der jeweili gen Garantie eingehalten worden sind. Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der Garantie vorliegen.

§ 9 Retouren

9.1 Retourenprozess: Retouren können ausschließlich in schriftlicher Abstim mung mit dem Lieferant ([email protected]) zurückgeschickt werden und müssen die Referenzdaten (Lieferschein- / Auftragsnummer) enthalten. Bei allen Einsendungen, die nicht den oben genannten Anfor derungen entsprechen, behält der Lieferant sich vor, diese zu vernichten und es erfolgt in diesen Fällen keine Gutschrift, sofern es sich nicht um mangelhafte Ware handelt. Auch bei mangelhafter Ware sollte der Re tourenprozess eingehalten werden, um eine schnelle Bearbeitung der Retoure zu ermöglichen (siehe §8). Daher gilt grundsätzlich, dass die Rücksendung der Waren nur nach vorheriger Zustimmung durch den Lie ferant erfolgen kann. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Ware, die der Käufer ohne Zustimmung zurückschickt, an ihn wieder zu retournieren, für ihre Aufbewahrung zu sorgen oder – soweit wirtschaftlich vertretbar – er satzlos zu vernichten. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen auf Gefahr und Kosten des Käufers. Generell setzt eine Rücknahme voraus, dass im Hinblick auf die retournierten Waren vom Kunden die anwendbaren rechtlichen Vorgaben (insbesondere Medizinprodukteverordnung, La gerungshinweise entsprechend Gebrauchsinformation usw.) nachweis lich eingehalten worden sind. Die Rücknahme (ausgenommen mangel hafte Ware) ist nur in kompletten, unbeschrifteten, nicht geöffneten un beklebten Originalpackungen möglich, mit einer Mindesthaltbarkeit von mindestens 18 Monaten ab Erhalt. Muster, angebrochene bzw. leere Pa ckungen und über Importeure aus dem Ausland bezogene Ware werden nicht zurückgenommen.

9.2 Eine Retoure ist bis zu maximal 9 Monate nach dem Kaufdatum und nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich. Rücksendekos ten und Transportrisiken gehen zu Lasten des Kunden. Nach Prüfung der Retourenberechtigung und Zustimmung durch den Lieferanten erfolgt eine Gutschrift innerhalb von 14 Tagen nach der Zustimmung. Der Liefe rant ist berechtigt 10% des Warenwerts als Bearbeitungsgebühr einzube halten.

§ 10 Haftung

10.1 Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechts grund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung, insbe sondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

10.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant vorbehaltlich Ziffer 9.1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haf tung der Lieferant auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.

10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtver letzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

10.4 Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung der Lieferant vorbehaltlich Ziffer 9.1 für einen dem Kunden durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises (siehe Ziffer 6). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.

§ 11 Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gemäß Ziffer 9.1 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Für Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferant und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

12.3 Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.

12.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand: Dezember 2022

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